3. Das Familiengericht Zurzach hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. August 2022 (KEKV.2022.24) die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt (vgl. Dispositivziffer 1). Unbestritten ist somit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. E. 2.2 bis 4 des vorgenannten Entscheids). Zu prüfen bleibt die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.