3. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ihr der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau." Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: