3. 3.1. Gegen diese ihr am 30. August 2022 zugestellte Verfügung erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. September 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 29.08.2022 sei in Ziff. 2 des Urteilsdispositivs aufzuheben. 2. Der unterzeichnende Rechtsvertreter sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zurzach als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. -3-