2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. August 2022 liess die Mutter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Verfahren KEKV.2022.224 stellen. 2.2. Mit Verfügung vom 29. August 2022 (KEKV.2022.224) bewilligte das Familiengericht Zurzach die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und wies gleichzeitig den Antrag der Mutter auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.