{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-64_2022-10-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6113", "Checksum": "2b0deb84d01c4ad80b2972b1fb128add"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 19.10.2022 XBE.2022.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:41", "Checksum": "f0048405e0fba169c8b839742deb4e9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 19.10.2022 XBE.2022.64\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.64\n(KEKV.2022.24)\nArt. 66\n\nEntscheid vom 19. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nMutter / A._____,\nGesuchstellerin […]\nvertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 29. August 2022\ngenstand\n\nBetreff Unentgeltliche Rechtspflege\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nA. und C. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern des gemeinsamen Sohnes D., geboren am tt.mm.2014. Für D. besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.\n\n1.2.\nNachdem der Vater mit Eingabe vom 4. August 2022 (Postaufgabe: 5. August 2022) die Regelung des persönlichen Verkehrs beantragte, eröffnete\ndas Familiengericht Zurzach ein Verfahren (KEKV.2022.24). Mit Schreiben\nvom 12. August 2022 wurde die Mutter aufgefordert, bis zum 24. August\n2022 schriftlich zum Gesuch des Vaters Stellung zu nehmen, unter Hinweis\nauf die Möglichkeit der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege, sofern sie der Ansicht sei, dass sie nicht über die zur Begleichung der Prozesskosten erforderlichen Mittel verfüge. Gleichzeitig wurden die Parteien\nfür den 31. August 2022 zu einer Anhörung vorgeladen.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 24. August 2022 liess die Mutter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Verfahren KEKV.2022.224 stellen.\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 29. August 2022 (KEKV.2022.224) bewilligte das Familiengericht Zurzach die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten\nund wies gleichzeitig den Antrag der Mutter auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihr am 30. August 2022 zugestellte Verfügung erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. September\n2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\ndes Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:\n\n\" 1.\nDas Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 29.08.2022 sei in Ziff. 2 des\nUrteilsdispositivs aufzuheben.\n\n2.\nDer unterzeichnende Rechtsvertreter sei der Beschwerdeführerin für das\nVerfahren vor dem Bezirksgericht Zurzach als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.\n-3-\n\n3.\nEs sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ihr der unterzeichnende\nRechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau.\"\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfahrenskosten, Parteikostenentschädigung und unentgeltliche Rechtspflege sind in den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs\n(ZGB) zum Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\nnicht geregelt (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,\n2012, N. 6 zu Art. 450f). Daher sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes\nbestimmen (Art. 450f ZGB). Die Kantone können von dieser Regelungskompetenz unter anderem durch punktuelle Verweise auf spezifische Vorschriften der ZPO Gebrauch machen (AUER/MARTI, a.a.O., N. 4 zu\nArt. 450f). Das hat der Kanton Aargau im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) getan, indem er in den §§ 37 Abs. 5\nund 38 Abs. 3 die Bestimmungen der ZPO insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege für anwendbar erklärte. Das Bewilligungsverfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO und dem entsprechenden EG ZPO.\n\n1.2.\nWird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder\nentzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden\n(Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326\nAbs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und\nauch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime\nunterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des\nerstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts\n5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT\nin: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],\n3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326).\n-4-\n\n1.3.\nDie Beschwerdeführerin ist als Mutter gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann\neingetreten werden.\n\n2.\nDie unentgeltliche Rechtspflege in Verfahren vor dem Familiengericht als\nKindesschutzbehörde richtet sich gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB nach der\nZPO. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche\nRechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr\nRechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte\nnotwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist\n(Art. 118 Abs. 1 ZPO).\n\n"}