2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 2. des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Familiengerichts Kulm vom 28. Juni 2022 ersatzlos aufgehoben. -9- 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 Abs. 1 ZPO. 4. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird nicht eingetreten.