5.2. In seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. September 2022 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Der Beschwerdeführer hat bis anhin keine Rechtsvertretung beigezogen, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf den Antrag um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands eingetreten werden kann. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.