4.5. Damit läuft die Beistandschaft vorläufig weiter, da sie auf unbefristete Zeit angeordnet worden ist und weder von Gesetzes wegen geendet hat, noch ein Aufhebungsentscheid des dafür zuständigen Kollegiums des Familiengerichts vorliegt. 5. 5.1. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten einstweilen vorzumerken, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 Abs. 1 ZPO.