4.4. Im Verfahren betreffend die Genehmigung des Beistandschaftsberichts als Einzelrichterverfahren kann nicht über eine allfällige Aufhebung oder Abänderung der Massnahme entschieden werden. Das Gleiche gilt spiegelbildlich für die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft. Auch darüber konnte der Gerichtspräsident als Einzelrichter im angefochtenen Entscheid nicht entscheiden. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 2. des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen ersatzlos aufzuheben.