4.3. Für die Prüfung des periodischen Rechenschaftsberichts der Beiständin gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB besteht im Kanton Aargau gemäss § 24 Abs. 1 lit. h EG ZGB eine Einzelrichterzuständigkeit. Über die Aufhebung einer -8- Beistandschaft entscheidet das Familiengericht hingegen mangels Einzelrichterzuständigkeit gemäss Art. 440 Abs. 2 ZGB in einem Kollegium mit drei Richtern.