3.2. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig die Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Beiständin für die Periode vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022. Mit der Genehmigung des Berichts bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass die Betreuung durch die Beiständin für die entsprechende Periode als richtig angesehen werde. Die Anfechtung des Genehmigungsentscheides ist daher nicht das geeignete Mittel, um einen Wechsel der Beistandsperson zu bewirken.