Vorliegend bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz den eingereichten Bericht nicht hätte genehmigen dürfen. Der Antrag des Beschwerdeführers, dem Rechenschaftsbericht vom 17. Juni 2022 die Genehmigung zu verweigern, ist daher abzuweisen. -7- 3. 3.1. Des Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen die in Dispositiv-Ziffer 3. des angefochtenen Entscheids festgehaltene Bestätigung der Beiständin in ihrem Amt. Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund der Unzufriedenheit der Mandatsführung durch die Beiständin deren Auswechslung.