Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch durch verbale Aggressivität und feindselige Verhaltensmuster geprägte Streitigkeiten als häusliche Gewalt zu werten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und seinen Schilderungen diverser Vorfälle geht überdies auch zweifellos hervor, dass es zwischen ihm und der Mutter immer wieder Streit und Eskalationen gab.