2.3.3. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer konflikthaften Beziehung zwischen ihm und der Mutter und den ihm zur Last gelegten Vorwurf der häuslichen Gewalt. Er führt aus, er habe die Mutter nie verprügelt. Die Akten zeigen im vorliegenden Fall, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter ein grosses Konfliktpotential besteht und es aufgrund ihrer Streitigkeiten schon diverse Polizeieinsätze gegeben hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch durch verbale Aggressivität und feindselige Verhaltensmuster geprägte Streitigkeiten als häusliche Gewalt zu werten.