Im Januar 2022 habe sie ein Vorschlag betreffend mögliche Ausgestaltung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers eingereicht. An der Anhörung vor dem Familiengericht vom 9. Juni 2022 sei dieser Vorschlag diskutiert worden. 2.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausführung im Rechenschaftsbericht, dass er und die Mutter nicht zusammengewohnt hätten. Diesbezüglich bestehen divergierende Aussagen des Beschwerdeführers und der Mutter. Dass der Beschwerdeführer nach dem Umzug der Mutter nach Q. – wie von ihm vorgebracht – die meiste Zeit bei ihr verbrachte, ist aufgrund -6-