2.3. 2.3.1. Im zu beurteilenden Rechenschaftsbericht für die Periode vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022 fasste die Beiständin die Geschehnisse seit dem Umzug der Mutter mit der Betroffenen Ende 2019 nach Q. kurz zusammen und erläuterte zusammengefasst die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und ihre aktuelle Situation. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer sich in Untersuchungshaft befinde und derzeit keine Kontakte zwischen ihm und der Betroffenen stattfinden würden. Im Januar 2022 habe sie ein Vorschlag betreffend mögliche Ausgestaltung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers eingereicht.