454 ZGB) und ist mithin keine Decharge- Erteilung. Gegenüber Dritten entfaltet die Genehmigung des Berichts grundsätzlich keine Wirkung (vgl. BBl 2006, 7001 ff. S. 7056; VOGEL, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 415 ZGB). 2.2.2. Eine Nichtgenehmigung des Berichts hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Amtsführung des Beistands nicht einverstanden ist. Wird der Bericht nicht genehmigt oder hat -5-