3.4. Mit Schreiben vom 26. September 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass die persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern aufgrund des Strafvollzuges erschwert seien und immer wieder zu Problemen führen würden. Am Familiengericht Kulm sei derzeit noch ein Verfahren betreffend Änderung Massnahme pendent, in dem auch die Modalitäten der persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern im Rahmen des Strafvollzuges in der JVA X. thematisiert würden.