3.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 9. September 2022 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2022 (Postaufgabe) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und -verbeiständung. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und er von der Pflicht zur Zahlung des Kostenvorschusses entbunden. 3.3. Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Postaufgabe) machte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen zu seiner Beschwerde.