1. 1.1. C. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2018, und E., geboren am tt.mm.2020, sind die Töchter der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern B. und A.. Für die Betroffene besteht seit dem 10. Juli 2018 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche durch das Familiengericht Baden errichtet wurde. Nach dem Umzug der Mutter zusammen mit ihren Töchtern nach Q. Ende 2019 übernahm das Familiengericht Kulm mit Entscheid vom 22. April 2020 per 1. Mai 2020 die Führung der kindesschutzrechtlichen Massnahme für die Betroffene und ernannte eine neue Beistandsperson (vgl. Akten KEZW.2020.15).