{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-63_2023-01-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6526", "Checksum": "b6c90b331785415b6f0baf5a7384fe67"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 06.01.2023 XBE.2022.63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:39", "Checksum": "939886610d1e8b5ec99e6e5ccee2a48a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 06.01.2023 XBE.2022.63\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.63\n(KE.2020.58; KEBK.2022.263)\nArt. 2\n\nEntscheid vom 6. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nMutter B._____,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson […]\nBeiständin: D._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 28. Juni 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung Bericht ohne Rechnung\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nC. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2018, und E., geboren\nam tt.mm.2020, sind die Töchter der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern B. und A.. Für die Betroffene besteht seit dem 10. Juli 2018 eine\nBeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche durch das Familiengericht Baden errichtet wurde. Nach dem Umzug der Mutter zusammen\nmit ihren Töchtern nach Q. Ende 2019 übernahm das Familiengericht Kulm\nmit Entscheid vom 22. April 2020 per 1. Mai 2020 die Führung der kindesschutzrechtlichen Massnahme für die Betroffene und ernannte eine neue\nBeistandsperson (vgl. Akten KEZW.2020.15).\n\n2.\n2.1.\nAm 22. Juni 2022 erstattete die Beiständin D. dem Familiengericht Kulm\nden ordentlichen Beistandschaftsbericht vom 17. Juni 2022 für die Periode\nvom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022.\n\n2.2.\nMit Entscheid vom 28. Juni 2022 erkannte der Gerichtspräsident des Familiengerichts Kulm als Einzelrichter:\n\n\"1.\nDer von der Beiständin eingereichte Bericht ohne Rechnung vom 17. Juni\n2022 für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2022 wird genehmigt.\n\n2.\nDie Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird einstweilen\nunverändert weitergeführt.\n\n3.\nDie Beiständin wird in ihrem Amt bestätigt und eingeladen, den nächsten\nBericht für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2024 dem Familiengericht Kulm in doppelter Ausfertigung bis spätestens 31. Juli 2024\neinzureichen.\n\n4.\nAuf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 22. August 2022 zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit\nEingabe vom 7. September 2022 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons\nAargau. Seine Beschwerde richtet sich gegen die Genehmigung des\n-3-\n\nRechenschaftsberichts vom 17. Juni 2022 und gegen die Bestätigung der\nBeiständin in ihrem Amt.\n\n3.2.\nNach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 9. September 2022\nstellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2022 (Postaufgabe) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und\n-verbeiständung. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und er von der\nPflicht zur Zahlung des Kostenvorschusses entbunden.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 28. September 2022 (Postaufgabe) machte der\nBeschwerdeführer ergänzende Bemerkungen zu seiner Beschwerde.\n\n3.4.\nMit Schreiben vom 26. September 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheides. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass die persönlichen\nKontakte des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern aufgrund des Strafvollzuges erschwert seien und immer wieder zu Problemen führen würden.\nAm Familiengericht Kulm sei derzeit noch ein Verfahren betreffend Änderung Massnahme pendent, in dem auch die Modalitäten der persönlichen\nKontakte des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern im Rahmen des\nStrafvollzuges in der JVA X. thematisiert würden.\n\n3.5.\nMit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Postaufgabe) erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin-\ndes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige\nBeschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO).\n-4-\n\n1.2.\nDie Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass:\nDer Vater ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.\n\n1.3.\nDie Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes\nwegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der\nRegel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB;\nBotschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht,\nBBl 2006 7001 ff., S. 7083).\n\n2.\n2.1.\nDer Vater stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Berichtsgenehmigung\nzu verweigern.\n\n"}