Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.63 (KE.2020.58; KEBK.2022.263) Art. 2 Entscheid vom 6. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] Mutter B._____, […] Betroffene C._____, Person […] Beiständin: D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 28. Juni 2022 gegenstand Betreff Prüfung Bericht ohne Rechnung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2018, und E., geboren am tt.mm.2020, sind die Töchter der unverheirateten und getrennt leben- den Eltern B. und A.. Für die Betroffene besteht seit dem 10. Juli 2018 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche durch das Famili- engericht Baden errichtet wurde. Nach dem Umzug der Mutter zusammen mit ihren Töchtern nach Q. Ende 2019 übernahm das Familiengericht Kulm mit Entscheid vom 22. April 2020 per 1. Mai 2020 die Führung der kindes- schutzrechtlichen Massnahme für die Betroffene und ernannte eine neue Beistandsperson (vgl. Akten KEZW.2020.15). 2. 2.1. Am 22. Juni 2022 erstattete die Beiständin D. dem Familiengericht Kulm den ordentlichen Beistandschaftsbericht vom 17. Juni 2022 für die Periode vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022. 2.2. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 erkannte der Gerichtspräsident des Fami- liengerichts Kulm als Einzelrichter: "1. Der von der Beiständin eingereichte Bericht ohne Rechnung vom 17. Juni 2022 für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2022 wird genehmigt. 2. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird einstweilen unverändert weitergeführt. 3. Die Beiständin wird in ihrem Amt bestätigt und eingeladen, den nächsten Bericht für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2024 dem Fa- miliengericht Kulm in doppelter Ausfertigung bis spätestens 31. Juli 2024 einzureichen. 4. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet." 3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 22. August 2022 zuge- stellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. September 2022 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kam- mer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau. Seine Beschwerde richtet sich gegen die Genehmigung des -3- Rechenschaftsberichts vom 17. Juni 2022 und gegen die Bestätigung der Beiständin in ihrem Amt. 3.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 9. September 2022 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2022 (Post- aufgabe) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und -verbeiständung. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und er von der Pflicht zur Zahlung des Kostenvorschusses entbunden. 3.3. Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Postaufgabe) machte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen zu seiner Beschwerde. 3.4. Mit Schreiben vom 26. September 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass die persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern aufgrund des Straf- vollzuges erschwert seien und immer wieder zu Problemen führen würden. Am Familiengericht Kulm sei derzeit noch ein Verfahren betreffend Ände- rung Massnahme pendent, in dem auch die Modalitäten der persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern im Rahmen des Strafvollzuges in der JVA X. thematisiert würden. 3.5. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Postaufgabe) erstattete der Beschwer- deführer eine weitere Stellungnahme. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO). -4- 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Vater ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristge- recht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Der Vater stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Berichtsgenehmigung zu verweigern. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde den periodischen Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung. Wenn nötig verlangt sie eine Berichtsergänzung. Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsge- halt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen des Mandatsträgers. Mit der Genehmigung des periodi- schen Rechenschaftsberichts wird daher nicht die materielle Richtigkeit des Berichts beurteilt, sondern damit bringt die Behörde lediglich zum Aus- druck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet (vgl. BIDERBOST, in: FamKommentar, Erwach- senenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB; VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 10a f. zu Art. 415 ZGB). Die Geneh- migung resp. die Nicht-Genehmigung des Rechenschaftsberichts berührt die Verantwortlichkeit nicht (Art. 454 ZGB) und ist mithin keine Decharge- Erteilung. Gegenüber Dritten entfaltet die Genehmigung des Berichts grundsätzlich keine Wirkung (vgl. BBl 2006, 7001 ff. S. 7056; VOGEL, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 415 ZGB). 2.2.2. Eine Nichtgenehmigung des Berichts hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Amtsführung des Bei- stands nicht einverstanden ist. Wird der Bericht nicht genehmigt oder hat -5- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – trotz Genehmigung des Be- richts – Beanstandungen zu machen, hat dies in der Regel nicht zur Folge, dass der Rechenschaftsbericht abgeändert werden muss, denn die Ver- gangenheit kann nicht mehr verändert werden. Die Behörde wird dem Bei- stand in diesem Fall jedoch eine Weisung erteilen, wie er sich in Zukunft zu verhalten hat. 2.2.3. Zur Gestaltung und Ausführlichkeit des Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Massgeblich sind Art und Umfang des Auftrags (AFFOLTER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 5 f. zu Art. 411 ZGB). Je nach Situation und Auftrag genügt ein kurzer summarischer Bericht oder es ist eine ausführlichere Schilderung der Entwicklung und des Zustandes im Zeitpunkt der Berichterstattung not- wendig. Es ist nicht erforderlich, dass die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde für die Wahrung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion jegliche De- tails aus dem Leben der betreuten Person und der oft wechselhaften Be- ziehung zwischen Beistand und Betreutem kennt (HÄFELI, Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 4. Aufl. 2005, S. 228 f. bzw. in: FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 9 zu Art. 411 ZGB). Kann sich die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde aufgrund des Berichts kein Bild über die Mandatsführung resp. die Situation der betroffenen Person machen, so hat sie den Beistand zur Ergänzung resp. Präzisierung des Berichts aufzu- fordern, sinnvollerweise mittels gezielter Fragestellungen (VOGEL, a.a.O., N. 10 zu Art. 415 ZGB). 2.3. 2.3.1. Im zu beurteilenden Rechenschaftsbericht für die Periode vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022 fasste die Beiständin die Geschehnisse seit dem Umzug der Mutter mit der Betroffenen Ende 2019 nach Q. kurz zusammen und erläuterte zusammengefasst die persönlichen Verhältnisse der Be- troffenen und ihre aktuelle Situation. Sie führte aus, dass der Beschwerde- führer sich in Untersuchungshaft befinde und derzeit keine Kontakte zwi- schen ihm und der Betroffenen stattfinden würden. Im Januar 2022 habe sie ein Vorschlag betreffend mögliche Ausgestaltung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers eingereicht. An der Anhörung vor dem Familienge- richt vom 9. Juni 2022 sei dieser Vorschlag diskutiert worden. 2.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausführung im Rechenschaftsbe- richt, dass er und die Mutter nicht zusammengewohnt hätten. Diesbezüg- lich bestehen divergierende Aussagen des Beschwerdeführers und der Mutter. Dass der Beschwerdeführer nach dem Umzug der Mutter nach Q. – wie von ihm vorgebracht – die meiste Zeit bei ihr verbrachte, ist aufgrund -6- ihrer geführten Paarbeziehung durchaus möglich. Offiziell war der Be- schwerdeführer jedoch nie an der [Adresse] in Q. gemeldet, weshalb die Ausführung der Beiständin, die Eltern hätten nicht zusammengewohnt, nicht falsch ist. 2.3.3. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer konflikt- haften Beziehung zwischen ihm und der Mutter und den ihm zur Last ge- legten Vorwurf der häuslichen Gewalt. Er führt aus, er habe die Mutter nie verprügelt. Die Akten zeigen im vorliegenden Fall, dass zwischen dem Be- schwerdeführer und der Mutter ein grosses Konfliktpotential besteht und es aufgrund ihrer Streitigkeiten schon diverse Polizeieinsätze gegeben hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch durch verbale Ag- gressivität und feindselige Verhaltensmuster geprägte Streitigkeiten als häusliche Gewalt zu werten. Aus den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers und seinen Schilderungen diverser Vorfälle geht überdies auch zwei- fellos hervor, dass es zwischen ihm und der Mutter immer wieder Streit und Eskalationen gab. 2.3.4. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrfach zum Ausdruck gebrachte allgemeine Misstrauen gegenüber der aktuellen Beiständin, der ehemaligen Beiständin und sämtlichen involvierten Behör- den kann nicht eingetreten werden, da sich diese Kritik nicht konkret auf den Inhalt des genehmigten Berichts bezieht. 2.3.5. Der vorliegende Rechenschaftsbericht ist zwar kurzgehalten. Doch ist we- der dargelegt noch ersichtlich, dass der Rechenschaftsbericht nicht aussa- gekräftig ist oder der Informationspflicht nicht genügt. Der Beschwerdefüh- rer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die Amtsführung der Bei- ständin nicht mit dem erteilten Auftrag und den erteilten Kompetenzen übereinstimmen. Der Beschwerdeführer stört sich vielmehr an den seiner Meinung nach falschen Schlussfolgerungen der Beiständin im Rechen- schaftsbericht, welche jedoch – wie soeben dargelegt – nicht tatsachenwid- rig sind (vgl. E. 2.3.2. und 2.3.3. hiervor). Im Übrigen zeigt der Beschwer- deführer nicht auf, welchen für ihn nachteiligen Einfluss die im Rechen- schaftsbericht enthaltenen Aussagen und Informationen auf die weitere Mandatsführung oder auf die Interessen der verbeiständeten Tochter hät- ten. Vorliegend bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz den eingereichten Bericht nicht hätte genehmigen dürfen. Der Antrag des Beschwerdeführers, dem Rechenschaftsbericht vom 17. Juni 2022 die Ge- nehmigung zu verweigern, ist daher abzuweisen. -7- 3. 3.1. Des Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen die in Dispositiv-Ziffer 3. des angefochtenen Entscheids festgehaltene Bestätigung der Beiständin in ihrem Amt. Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund der Unzufrieden- heit der Mandatsführung durch die Beiständin deren Auswechslung. 3.2. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig die Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Beiständin für die Periode vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022. Mit der Genehmigung des Berichts bringt das Fa- miliengericht zum Ausdruck, dass die Betreuung durch die Beiständin für die entsprechende Periode als richtig angesehen werde. Die Anfechtung des Genehmigungsentscheides ist daher nicht das geeignete Mittel, um ei- nen Wechsel der Beistandsperson zu bewirken. Hierfür steht dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit offen, beim Familiengericht einen entspre- chenden Antrag auf Mandatsträgerwechsel zu stellen, welcher anschlies- send gemäss den Voraussetzungen von Art. 423 ZGB zu prüfen ist. 4. 4.1. In Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer 2. des angefochtenen Entscheides an- geordnete Weiterführung der Beistandschaft ist folgendes festzuhalten: 4.2. Kindesschutzmassnahmen werden in der Regel – wie auch die Beistand- schaft im vorliegenden Fall – auf unbefristete Zeit angeordnet. Die Bei- standschaft endet – abgesehen von der Beendigung von Gesetzes wegen bei Tod oder Volljährigkeit des verbeiständeten Kindes – mit einem Aufhe- bungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. KO- KES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N. 4.81 ff.; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 4 zu Art. 313 ZGB). Sie endet hingegen nicht mit dem Ende einer Berichtsperiode ge- mäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb bei der Berichtsgenehmigung grund- sätzlich auch nicht über die Weiterführung oder Verlängerung der Beistand- schaft zu entscheiden werden braucht. Ergeben sich allerdings aus dem Beistandschaftsbericht Hinweise dafür, dass die Massnahme nicht mehr notwendig ist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen die Aufhebung zu prüfen. 4.3. Für die Prüfung des periodischen Rechenschaftsberichts der Beiständin gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB besteht im Kanton Aargau gemäss § 24 Abs. 1 lit. h EG ZGB eine Einzelrichterzuständigkeit. Über die Aufhebung einer -8- Beistandschaft entscheidet das Familiengericht hingegen mangels Einzel- richterzuständigkeit gemäss Art. 440 Abs. 2 ZGB in einem Kollegium mit drei Richtern. 4.4. Im Verfahren betreffend die Genehmigung des Beistandschaftsberichts als Einzelrichterverfahren kann nicht über eine allfällige Aufhebung oder Ab- änderung der Massnahme entschieden werden. Das Gleiche gilt spiegel- bildlich für die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft. Auch dar- über konnte der Gerichtspräsident als Einzelrichter im angefochtenen Ent- scheid nicht entscheiden. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 2. des an- gefochtenen Entscheids von Amtes wegen ersatzlos aufzuheben. 4.5. Damit läuft die Beistandschaft vorläufig weiter, da sie auf unbefristete Zeit angeordnet worden ist und weder von Gesetzes wegen geendet hat, noch ein Aufhebungsentscheid des dafür zuständigen Kollegiums des Familien- gerichts vorliegt. 5. 5.1. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm zufolge der gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten einstweilen vorzumer- ken, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 Abs. 1 ZPO. 5.2. In seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. September 2022 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer um Einset- zung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Der Beschwerdefüh- rer hat bis anhin keine Rechtsvertretung beigezogen, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf den Antrag um Einsetzung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands eingetreten werden kann. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 2. des Entscheids des Gerichtsprä- sidenten des Familiengerichts Kulm vom 28. Juni 2022 ersatzlos aufgeho- ben. -9- 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 Abs. 1 ZPO. 4. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Einsetzung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands wird nicht eingetreten.