1. 1.1. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 1.2. Die Beschwerde vom 18. August 2022 wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. - 17 - 2. Die Anträge der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.