Der Beschwerdeführerin sind damit für Steuern (aufgerundet) Fr. 54.00 im zivilprozessualen Notbedarf anzurechnen. Damit ergibt sich ein zivilprozessualer Notbedarf von insgesamt Fr. 3'519.60 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Zuschlag Fr. 300.00, Mietzins Wohnung Fr. 1'249.60, Fr. 16.00 Krankenkassenprämien abzüglich Prämienverbilligung, Fr. 54.00 Steuern, Fr. 700.00 sonstige Auslagen). Der Beschwerdeführerin steht somit ein Überschuss von monatlich Fr. 663.40 zur Verfügung, mit der sie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 decken kann. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: