Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2). Abzustellen ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009; KKS.2005.7), erweitert um einen Zuschlag in der Höhe von 25 % des Grundbetrags (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.). - 16 -