5.3. 5.3.1. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei die gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkünfte sowie die Vermögenssituation der gesuchstellenden Person, zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist auf die aktuelle ökonomische Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BÜHLER, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 und 8 zu Art.