5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.