2022 angeordnete Übertragung der Beistandschaft für C. auf das Familiengericht Baden sowie die Einsetzung des Berufsbeistandes […], D., im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2022 (XBE.2022.75) ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, weshalb die Beschwerde vom 18. August 2022 (XBE.2022.59) von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist. - 15 -