3. 3.1. Den Akten der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde S. mit Stellungnahme vom 13. Juli 2022 (KE.2015.525 / KEZW.2022.67) dem Familiengericht Baden mitgeteilt hat, dass eine Leistungsvereinbarung mit der Berufsbeistandschaft M. bestehe und grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten übernommen werden könnten. 3.2. 3.2.1. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Weigerung einer Gemeinde, die zur Deckung der Vollkosten entstehenden Ausgleichs- - 14 -