Es ist sodann auch nicht Aufgabe des Familiengerichts, diesen Inhalt nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und dem Bericht dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Mit der Genehmigung des periodischen Rechenschaftsberichts wird nicht die materielle Richtigkeit des Berichts beurteilt, sondern damit bringt das Familiengericht lediglich zum Ausdruck, dass es die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet (vgl. BIDERBOST, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 415 ZGB; VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 11 zu Art. 415 ZGB).