2.3.2.3.5. Eine ausserfamiliäre Platzierung gehört zu den schwerwiegendsten Ereignissen für Kinder und deren Familie (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz. 17.1). Da die Beschwerdeführerin die Massnahme ablehnt, ist es nachvollziehbar, dass dies die Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen belastet. Die Akten weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich generell von den Behörden ungerecht behandelt fühlt, da aus ihrer Sicht nur eine kleine Suchtproblematik und somit keine Notwendigkeit für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen bestehe (vgl. Schlussbericht der KOFA-Abklärung vom 7. Juni 2016, S. 2, KE.2015.525 /