2.3.2.3.4. Die Beschwerdeführerin wurde zudem sowohl vom Familiengericht Baden als auch vom Familiengericht Brugg mehrfach darauf hingewiesen, dass der Beistandsperson – mit Ausnahme der Regelung der Finanzierung der Unterbringung und der Information der Eltern über die Elternbeiträge – im Rahmen ihres Mandats keine Kompetenz hinsichtlich der Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten von C. oder der Beschwerdeführerin selbst - 12 -