KEMN.2017.264, Protokoll vom 21. Juni 2017, S. 6), scheint der finanzielle Aspekt der Kindesschutzmassnahmen die Arbeitsbeziehung in der Folge stark belastet zu haben. So beschwerte sich die Beschwerdeführerin in diversen Eingaben über die Beiständin mit der sinngemässen Behauptung, die Fremdplatzierung von C. sei aufgrund finanzieller Interessen der involvierten Institutionen erfolgt, und beklagte sich über die ihr auferlegten Elternbeiträge (vgl. bspw. KE.2015.525 / KEMN.2020.244, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2020 sowie KE.2015.525 / KEMN.2021.633, E-Mails der Beschwerdeführerin vom 16.,18., 20. und 22. Mai 2021).