2.3.2.3.3. Im Weiteren lassen die Akten darauf schliessen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den involvierten Fachpersonen insbesondere betreffend die Regelung der Finanzierung der Kindesschutzmassnahmen bisher grundsätzlich als schwierig erwies. Während die Zusammenarbeit zwischen der langjährigen Beiständin J. und der Beschwerdeführerin zu Beginn der Mandatsführung von beiden Seiten als gut bezeichnet wurde (vgl. KE.2015.525 / KEMN.2016.477, Protokoll vom 19. Mai 2016, S. 3 sowie KE.2015.525 /