Die Tätigkeit des Beistands darf sich selbstredend nicht alleine auf die Regelung der finanziellen Fragen beschränken, sondern muss auch die weiteren Aufgabenbereiche abdecken. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass D. die Beistandschaft soweit ersichtlich lediglich während fünf Monaten interimistisch geführt hatte und bereits im Zeitpunkt der interimistischen Mandatsübernahme absehbar war, dass die Beistandschaft demnächst an das Familiengericht Brugg übertragen wird (vgl. Mitteilung von J. vom 4. Mai 2021 an das Familiengericht Baden betreffend Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin […], KE.2015.525 / KEZW.2021.43). Somit erscheint es nachvollziehbar, dass sich die Auf-