Gemäss Übertragungsbericht vom 3. Januar 2022 (KE.2015.525 / KEBK.2022.102) wurden die Kindeseltern durch D. mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 über die Elternbeiträge informiert. Damit erfüllte dieser eine seiner vom Familiengericht festgelegten Aufgaben (vgl. Aufgabenkatalog in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids, gemäss welchem die mandatsführende Person die Finanzierung der Unterbringung zu regeln und die Eltern über die Elternbeiträge zu informieren habe). Die Tätigkeit des Beistands darf sich selbstredend nicht alleine auf die Regelung der finanziellen Fragen beschränken, sondern muss auch die weiteren Aufgabenbereiche abdecken.