Der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am tt. Juni 2022 nach S., Bezirk Baden, verlegt hat. Somit liegt auch der Wohnsitz von C. seit vorgenanntem Datum im Bezirk Baden. Unter Berücksichtigung der in E. 2.2. dargelegten Rechtslage kann dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der bisherigen Beiständin auch nach dem Wohnortswechsel daher nur gefolgt werden, falls die Beibehaltung für den Erfolg der Beistandschaft unerlässlich ist.