Merkblatt] Ziff. 2.2.). Soweit tunlich berücksichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch Wünsche der Angehörigen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Der Wunsch der betroffenen Person oder ihrer Angehörigen ist dabei kein freies Wahlrecht, sondern nur beachtlich, wenn er im Interesse des Schutzbedarfs der betroffenen Person objektiv erforderlich erscheint.