Allerdings ist der Wechsel des Mandatsträgers bzw. der Mandatsträgerin nicht zwingend: Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde kann die alte Beistandsperson beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person z.B. wegen der Kontinuität ihrer Betreuung dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht (vgl. W IDER, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 26 zu Art. 442; siehe auch Merkblatt der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Tragung der Kosten der Mandatsführung bei Wohnsitzwechsel einer verbeiständeten Person [nachfolgend: Merkblatt] Ziff.