2.2. Wird ein Mandat durch einen Berufsbeistand geführt, führt der Wohnsitzwechsel der betroffenen Person in einen anderen Bezirk und die damit verbundene Übernahme der Massnahme durch das neu zuständige Familiengericht (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB) in der Regel zu einem Mandatsträgerwechsel, denn die Berufsbeistandsperson ist zur Führung von Mandaten nur in ihrer Gemeinde oder im Zuständigkeitsgebiet des entsprechenden Gemeindeverbands angestellt. Allerdings ist der Wechsel des Mandatsträgers bzw. der Mandatsträgerin nicht zwingend: