Eine Anhörung der Parteien kann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn das Gericht dies aufgrund besonderer Umstände als angebracht hält (FREIBURGHAUS/AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 327 ZPO). Die Beschwerdeführerin begründet in ihrer Beschwerde nicht, weshalb eine erneute Anhörung erforderlich sei. Im Weiteren sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine Anhörung vor der Beschwerdeinstanz erfordern würden, weshalb vorliegend auf eine solche verzichtet wird. 1.6. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren XBE.2022.59 und XBE.2022.75 zu vereinigen.