1.5. Die Beschwerdeführerin beantragt, sie und C. seien im Beschwerdeverfahren gemeinsam – und nicht wie bis anhin getrennt – anzuhören (vgl. Beschwerdeeingabe vom 16. Oktober 2022, XBE.2022.75). Im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht grundsätzlich aufgrund der Akten (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben die Möglichkeit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und werden in der Regel nicht persönlich angehört. Eine Anhörung der Parteien kann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn das Gericht dies aufgrund besonderer Umstände als angebracht hält (FREIBURGHAUS/AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.