3.3. Das Familiengericht Brugg und der neu eingesetzte Beistand der Betroffenen liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für die Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der betroffenen Person gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerden gegen den angefochtenen Entscheid wurden form- und fristgerecht eingereicht.