2.3. Das Familiengericht Brugg fällte daraufhin am 15. August 2022 folgenden Übertragungsentscheid (KE.2021.481 / KEZW.2022.36): " 1. Die Führung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Betroffene wird per 1. September 2022 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Baden übertragen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 11. August 2022 bereits einen neuen Mandatsträger eingesetzt hat. 3. Das Amt der bisherigen Beiständin endet per 31. August 2022. Die bisherige Beiständin wird per 31. August 2022 aus ihrem Amt entlassen.