6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: "§ 43 1-4 […] 5 Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kosten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern." 9. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."