mit der Betroffenen in Berührung stehenden Stellen zu haben; - das Besuchs- und Ferienrecht der Eltern zu überwachen und unter Einbezug aller Beteiligten die weiteren Modalitäten des persönlichen Kontakts zu erarbeiten und wenn nötig festzulegen. 4. Der neue Beistand wird beauftragt: