" 1. Die Führung der über die Betroffene errichteten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, wird per 1. September 2022 zuständigkeitshalber durch das Familiengericht Baden übernommen und unverändert weitergeführt. 2. Als neuer Beistand wird D., [..], Berufsbeistandschaft M., [..], ernannt. 3. Dem neuen Beistand werden die folgenden Aufgabenbereiche übertragen: