Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 11. August 2022 genstand Betreff Übernahme einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. und B. sind die getrennt lebenden Eltern von C. (nachfolgend: C. / Betroffene), geboren am tt.mm.2008. Für C. besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.