{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-59---XBE-20_2023-03-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7250", "Checksum": "864872584c861c37e22c76b675924fb1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.59 / XBE.2022.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 21.03.2023 XBE.2022.59 / XBE.2022.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:43", "Checksum": "76b44e414a28996e8f0c71848de88c58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 21.03.2023 XBE.2022.59 / XBE.2022.75\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.59 / XBE.2022.75\n(KE.2015.525; KEZW.2022.67)\nArt. 25\n\nEntscheid vom 21. März 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin / Mutter […]\n\nVater B._____,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson […]\nBeistand: D._____, Berufsbeistand,\n[...]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 11. August 2022\ngenstand\n\nBetreff Übernahme einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nA. und B. sind die getrennt lebenden Eltern von C. (nachfolgend: C. / Betroffene), geboren am tt.mm.2008. Für C. besteht eine Beistandschaft nach\nArt. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.\n\n1.2.\nA. ist die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, wobei diese in Bezug auf\ndas Aufenthaltsbestimmungsrecht eingeschränkt ist. So entzog das Familiengericht Baden A. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. vom\n19. April 2016 bis 3. Mai 2016 (KE.2016.70 / KEMN.2016.117 bzw.\nKE.2015.525 / KEMN.2016.477), vom 26. August 2016 bis 15. Dezember\n2016 (KE.2015.525 / KEMN.2016.447 bzw. KE.2015.525 /\nKEMN.2016.1191) und vom 7. Februar 2018 (KE.2015.525 /\nKEMN.2018.182 sowie KE.2015.525 / KEMN.2018.582) bis auf weiteres.\n\n1.3.\nPer 29. August 2018 wurde C. bei der Pflegefamilie E. in Q. fremdplatziert\nund den Eltern ein Besuchsrecht sowie Telefonkontakte eingeräumt\n(KE.2015.525 / KEMN.2018.771). Nachdem die Pflegefamilie den Pflegeplatz per Ende März 2020 gekündigt hatte, brachte das Bezirksgericht Baden C. mit Entscheid vom 8. April 2020 per sofort in der Institution I. unter\n(KE.2015.525 / KEMN.2020.244). C. trat am 18. April 2020 in die Institution\nI. ein und ist nach wie vor dort fremdplatziert. Die von A. gegen die Platzierung in der Institution I. erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom\n26. August 2020 der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des\nObergerichts des Kantons Aargau abgewiesen (XBE.2020.20).\n\n1.4.\nDie Beistandschaft für C. wurde vom Zeitpunkt der Errichtung am 21. April\n2016 (KE.2015.525 / KEMN.2016.477) bis am 31. Dezember 2021 durch\nJ., Berufsbeistandschaft M., geführt. Nachdem die Kindesmutter ihren\nWohnsitz nach R. verlegt hatte, wurde die Führung der Beistandschaft per\n1. Januar 2022 durch das Familiengericht Brugg übernommen und K., Berufsbeistandschaft P., als Beiständin ernannt (vgl. Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 24. November 2021, KE.2021.481 / KEMN.2021.105).\nMit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 1. März 2022 (KE.2021.481\n/ KEMN.2022.74) wurde die Beiständin K. per 31. März 2022 aus ihrem Amt\nentlassen und L., Berufsbeistandschaft P., als neue Beiständin eingesetzt.\n-3-\n\n2.\n2.1.\nMit Schreiben vom 16. Juni 2022 (Posteingang: 24. Juni 2022) ersuchte der\nPräsident des Familiengerichts Brugg das Familiengericht Baden um Übernahme der Massnahme, da die Betroffene in dessen Zuständigkeitsgebiet\n(nach S.) umgezogen sei (KE.2021.481 / KEZW.2022.36).\n\n2.2.\nNach Eingang diverser Stellungnahmen fällte das Familiengericht Baden\nam 11. August 2022 folgenden Entscheid (KE.2015.525 / KEZW.2022.67):\n\n\" 1.\nDie Führung der über die Betroffene errichteten Beistandschaft nach\nArt. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, wird per 1. September 2022 zuständigkeitshalber durch das Familiengericht Baden übernommen und unverändert weitergeführt.\n\n2.\nAls neuer Beistand wird D., [..], Berufsbeistandschaft M., [..], ernannt.\n\n3.\nDem neuen Beistand werden die folgenden Aufgabenbereiche übertragen:\n\n- Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen;\n- die Betroffene während der Unterbringung [in der Institution] I. zu begleiten;\n- als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen der Betroffenen, ihren Eltern und [der Institution] I. zu amten;\n- die Finanzierung der Unterbringung der Betroffenen zu regeln und die\nEltern über die Elternbeiträge zu informieren;\n- für die persönliche Entwicklung und die schulischen Belange der Betroffenen besorgt zu sein und Einblicks- und Auskunftsrecht bei den\nmit der Betroffenen in Berührung stehenden Stellen zu haben;\n- das Besuchs- und Ferienrecht der Eltern zu überwachen und unter\nEinbezug aller Beteiligten die weiteren Modalitäten des persönlichen\nKontakts zu erarbeiten und wenn nötig festzulegen.\n\n4.\nDer neue Beistand wird beauftragt:\n\n- Die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 3 hiervor wahrzunehmen;\n- nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen\nMassnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen;\n- den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 31. August 2024 bis\nspätestens am 30. November 2024 dem Familiengericht Baden einzureichen.\n-4-\n\n5.\nDie bisherige Beiständin wird ersucht, die für die Mandatsführung notwendigen Akten dem neuen Beistand zu überreichen.\n\n6.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n7.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n8.\nEs wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt:\n\n"}