Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.59 / XBE.2022.75 (KE.2015.525; KEZW.2022.67) Art. 25 Entscheid vom 21. März 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin / Mutter […] Vater B._____, […] Betroffene C._____, Person […] Beistand: D._____, Berufsbeistand, [...] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 11. August 2022 genstand Betreff Übernahme einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. und B. sind die getrennt lebenden Eltern von C. (nachfolgend: C. / Be- troffene), geboren am tt.mm.2008. Für C. besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. 1.2. A. ist die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, wobei diese in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht eingeschränkt ist. So entzog das Fami- liengericht Baden A. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. vom 19. April 2016 bis 3. Mai 2016 (KE.2016.70 / KEMN.2016.117 bzw. KE.2015.525 / KEMN.2016.477), vom 26. August 2016 bis 15. Dezember 2016 (KE.2015.525 / KEMN.2016.447 bzw. KE.2015.525 / KEMN.2016.1191) und vom 7. Februar 2018 (KE.2015.525 / KEMN.2018.182 sowie KE.2015.525 / KEMN.2018.582) bis auf weiteres. 1.3. Per 29. August 2018 wurde C. bei der Pflegefamilie E. in Q. fremdplatziert und den Eltern ein Besuchsrecht sowie Telefonkontakte eingeräumt (KE.2015.525 / KEMN.2018.771). Nachdem die Pflegefamilie den Pflege- platz per Ende März 2020 gekündigt hatte, brachte das Bezirksgericht Ba- den C. mit Entscheid vom 8. April 2020 per sofort in der Institution I. unter (KE.2015.525 / KEMN.2020.244). C. trat am 18. April 2020 in die Institution I. ein und ist nach wie vor dort fremdplatziert. Die von A. gegen die Platzie- rung in der Institution I. erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 26. August 2020 der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau abgewiesen (XBE.2020.20). 1.4. Die Beistandschaft für C. wurde vom Zeitpunkt der Errichtung am 21. April 2016 (KE.2015.525 / KEMN.2016.477) bis am 31. Dezember 2021 durch J., Berufsbeistandschaft M., geführt. Nachdem die Kindesmutter ihren Wohnsitz nach R. verlegt hatte, wurde die Führung der Beistandschaft per 1. Januar 2022 durch das Familiengericht Brugg übernommen und K., Be- rufsbeistandschaft P., als Beiständin ernannt (vgl. Entscheid des Familien- gerichts Brugg vom 24. November 2021, KE.2021.481 / KEMN.2021.105). Mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 1. März 2022 (KE.2021.481 / KEMN.2022.74) wurde die Beiständin K. per 31. März 2022 aus ihrem Amt entlassen und L., Berufsbeistandschaft P., als neue Beiständin eingesetzt. -3- 2. 2.1. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 (Posteingang: 24. Juni 2022) ersuchte der Präsident des Familiengerichts Brugg das Familiengericht Baden um Über- nahme der Massnahme, da die Betroffene in dessen Zuständigkeitsgebiet (nach S.) umgezogen sei (KE.2021.481 / KEZW.2022.36). 2.2. Nach Eingang diverser Stellungnahmen fällte das Familiengericht Baden am 11. August 2022 folgenden Entscheid (KE.2015.525 / KEZW.2022.67): " 1. Die Führung der über die Betroffene errichteten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, wird per 1. September 2022 zuständigkeitshal- ber durch das Familiengericht Baden übernommen und unverändert wei- tergeführt. 2. Als neuer Beistand wird D., [..], Berufsbeistandschaft M., [..], ernannt. 3. Dem neuen Beistand werden die folgenden Aufgabenbereiche übertragen: - Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unter- stützen; - die Betroffene während der Unterbringung [in der Institution] I. zu be- gleiten; - als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen der Be- troffenen, ihren Eltern und [der Institution] I. zu amten; - die Finanzierung der Unterbringung der Betroffenen zu regeln und die Eltern über die Elternbeiträge zu informieren; - für die persönliche Entwicklung und die schulischen Belange der Be- troffenen besorgt zu sein und Einblicks- und Auskunftsrecht bei den mit der Betroffenen in Berührung stehenden Stellen zu haben; - das Besuchs- und Ferienrecht der Eltern zu überwachen und unter Einbezug aller Beteiligten die weiteren Modalitäten des persönlichen Kontakts zu erarbeiten und wenn nötig festzulegen. 4. Der neue Beistand wird beauftragt: - Die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 3 hiervor wahrzuneh- men; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Bei- standschaft zu stellen; - den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 31. August 2024 bis spätestens am 30. November 2024 dem Familiengericht Baden einzu- reichen. -4- 5. Die bisherige Beiständin wird ersucht, die für die Mandatsführung notwen- digen Akten dem neuen Beistand zu überreichen. 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kos- tentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: "§ 43 1-4 […] 5 Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kosten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern." 9. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2.3. Das Familiengericht Brugg fällte daraufhin am 15. August 2022 folgenden Übertragungsentscheid (KE.2021.481 / KEZW.2022.36): " 1. Die Führung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Betroffene wird per 1. September 2022 an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Baden übertragen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 11. August 2022 bereits einen neuen Mandatsträger einge- setzt hat. 3. Das Amt der bisherigen Beiständin endet per 31. August 2022. Die bisherige Beiständin wird per 31. August 2022 aus ihrem Amt entlassen. 4. Der bisherigen Beiständin wird aufgetragen, - den Schlussbericht i.S.v. Art. 425 ZGB für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Brugg bis spätestens 30. November 2022 einzureichen; - die Ernennungsurkunde innert gleicher Frist an das Familiengericht Brugg zu retournieren; - dem/der neue/n Mandatsträger/in die für die Mandatsführung notwen- digen Akten zu überreichen. -5- 5. Die Übertragung des Aktendossiers des Familiengerichts Brugg an das Familiengericht Baden erfolgt nach rechtskräftiger Genehmigung des Schlussberichts. 6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben." 2.4. Mit Eingabe vom 12. August 2022 (Posteingang: 17. August 2022) er- suchte A. das Bezirksgericht Baden um Zustellung einer schriftlichen Be- gründung des ihr am 12. August 2022 zugestellten Entscheids vom 11. Au- gust 2022 (KE.2015.525 / KEZW.2022.67). 2.5. Mit Schreiben vom 18. August 2022 ersuchte A. auch das Familiengericht Brugg um Zustellung einer Entscheidbegründung (KE.2021.481 / KEZW.2022.36). 2.6. Gegen den mit Entscheid vom 11. August 2022 durch das Familiengericht Baden angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. August 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau ein (XBE.2022.59). 2.7. Am 25. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Begründung des Entscheids vom 15. August 2022 des Familiengerichts Brugg (KE.2021.481 / KEZW.2022.36) zugestellt. Der Entscheid erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2022 (Postaufgabe: 17. Oktober 2022) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts Aargau gegen den ihr am 20. Septem- ber 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid des Familien- gerichts Baden vom 11. August 2022 (KE.2015.525 / KEZW.2022.67). Da- raufhin wurde das Beschwerdeverfahren XBE.2022.75 eröffnet. 3.2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 (Postaufgabe: 25. Oktober 2022) ver- zichtete das Familiengericht Baden unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. -6- 3.3. Das Familiengericht Brugg und der neu eingesetzte Beistand der Betroffe- nen liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für die Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der betroffenen Person gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerden gegen den an- gefochtenen Entscheid wurden form- und fristgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft erstinstanzliche Entscheide von Amtes we- gen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt sie neu (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, S. 7083, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff.). 1.4. Soweit sich die Beschwerden gegen den Entzug der aufschiebenden Wir- kung (vgl. Beschwerde vom 18. August 2022, XBE.2022.59) sowie die Er- nennung von D. als neue Beistandsperson mit der Übernahme der Mass- nahme durch das Familiengericht Baden (vgl. Beschwerde vom 16. Okto- ber 2022, XBE.2022.75) richten, ist auf die Beschwerden einzutreten. Die darüber hinaus in der Beschwerde vom 16. Oktober 2022 vorgebrachten Anliegen wie bspw. der Wunsch nach einer Rückplatzierung der Betroffe- nen zur Beschwerdeführerin oder die Beanstandung der Massnahmenkos- ten sind nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb dies- bezüglich nicht auf die Beschwerde vom 16. Oktober 2022 eingetreten wer- den kann. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die in der Beschwerde vom 16. Oktober 2022 geäusserte "Ablehnung" des Entscheids des Familienge- richts Brugg. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hier den Entscheid vom 15. August 2022 (KE.2021.481 / KEZW.2022.36) -7- adressiert. Dieser ist mangels fristgerecht dagegen erhobenen Be- schwerde zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. 1.5. Die Beschwerdeführerin beantragt, sie und C. seien im Beschwerdeverfah- ren gemeinsam – und nicht wie bis anhin getrennt – anzuhören (vgl. Be- schwerdeeingabe vom 16. Oktober 2022, XBE.2022.75). Im Beschwerde- verfahren entscheidet das Gericht grundsätzlich aufgrund der Akten (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben die Möglichkeit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und werden in der Re- gel nicht persönlich angehört. Eine Anhörung der Parteien kann ausnahms- weise angeordnet werden, wenn das Gericht dies aufgrund besonderer Umstände als angebracht hält (FREIBURGHAUS/AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 327 ZPO). Die Beschwerdeführerin begründet in ihrer Beschwerde nicht, weshalb eine erneute Anhörung erforderlich sei. Im Weiteren sind keine besonderen Um- stände ersichtlich, welche eine Anhörung vor der Beschwerdeinstanz erfor- dern würden, weshalb vorliegend auf eine solche verzichtet wird. 1.6. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Be- schwerdeverfahren XBE.2022.59 und XBE.2022.75 zu vereinigen. 2. 2.1. 2.1.1. Das Familiengericht Baden führt in seiner Begründung des Entscheids vom 11. August 2022 (KE.2015.525 / KEZW.2022.67) im Wesentlichen aus, dass angesichts der kurzen Zeit der Mandatsführung durch L. davon aus- zugehen sei, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der Beiständin darauf basiere, dass die Arbeitsbeziehung noch unbelastet sei. Dies allein rechtfertige die Mehrkosten in der Mandatsführung, welche der Gemeinde bei einer Beibehaltung der bisherigen Beiständin aufgrund der fehlenden Leistungsvereinbarung mit der Berufsbeistandschaft P. ent- stehen würden, nicht. Weitere Gründe für den Wunsch auf Beibehaltung der Beiständin wie bspw. ein vertieftes Vertrauensverhältnis oder die Kon- tinuität der Betreuung seien angesichts der eher kurzen Arbeitsbeziehung nicht ersichtlich. 2.1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren sinngemässen Antrag um Beibe- haltung von L. als Beiständin von C. insbesondere damit, dass eine Zusam- menarbeit [ohne explizite Angabe mit wem] aufgrund der in der Vergangen- heit gemachten Erfahrungen und dem gestörten Vertrauensverhältnis nicht mit dem Kindeswohl von C. vereinbar sei. Das Interesse von D. habe nach -8- dem Weggang von J. einzig der Frage gegolten, wer für die Platzierungs- kosten und den übrigen Barunterhalt von C. aufzukommen habe. J. wiede- rum habe sie nicht über die Kosten der angeordneten Kindesschutzmass- nahmen informiert. Erst L. habe nach Übernahme des Mandats Klarheit betreffend die Zuständigkeit für die Finanzierung der Kindesschutzmass- nahmen schaffen können. So habe die Beschwerdeführerin zwischenzeit- lich die Bezahlung der IV-Kinderrente von C. im Umfang von monatlich Fr. 702.00 an den Sozialdienst N. einstellen können. Im Weiteren enthalte der an das Familiengericht Brugg versandte Übertragungsbericht [vom 3. Januar 2022] trotz der durch die Institution I., Wohngruppe O., einge- reichten Korrekturen falsche Darstellungen und die Beschwerdeführerin sei in diversen weiteren Berichten als "grauenhafter Unmensch" dargestellt worden (zum Ganzen: vgl. Beschwerdeeingabe vom 16. Oktober 2022, XBE.2022.75). 2.2. Wird ein Mandat durch einen Berufsbeistand geführt, führt der Wohnsitz- wechsel der betroffenen Person in einen anderen Bezirk und die damit ver- bundene Übernahme der Massnahme durch das neu zuständige Familien- gericht (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB) in der Regel zu einem Mandatsträgerwechsel, denn die Berufsbeistandsperson ist zur Füh- rung von Mandaten nur in ihrer Gemeinde oder im Zuständigkeitsgebiet des entsprechenden Gemeindeverbands angestellt. Allerdings ist der Wechsel des Mandatsträgers bzw. der Mandatsträgerin nicht zwingend: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die alte Beistandsperson beibehal- ten, falls das Interesse der betroffenen Person z.B. wegen der Kontinuität ihrer Betreuung dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht (vgl. W IDER, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 26 zu Art. 442; siehe auch Merkblatt der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Tragung der Kosten der Mandatsführung bei Wohnsitzwechsel einer verbeiständeten Person [nachfolgend: Merkblatt] Ziff. 2.2.). Soweit tunlich berücksichtigt die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch Wünsche der Angehörigen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Der Wunsch der betroffenen Person oder ihrer Angehörigen ist dabei kein freies Wahlrecht, sondern nur beachtlich, wenn er im Interesse des Schutzbe- darfs der betroffenen Person objektiv erforderlich erscheint. 2.3. 2.3.1. Der Wohnsitz des Kindes ist von dessen Sorge- und Obhutsverhältnissen abhängig (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, weshalb sich der Wohnsitz von C. unabhängig von ihrem Aufenthaltsort und unabhängig davon, dass der Be- schwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Anwendung von -9- Art. 310 ZGB entzogen worden ist, immer von jenem der Beschwerdefüh- rerin ableitet (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz. 6.8). Der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am tt. Juni 2022 nach S., Bezirk Baden, verlegt hat. Somit liegt auch der Wohnsitz von C. seit vorgenanntem Datum im Bezirk Baden. Unter Berücksichtigung der in E. 2.2. dargelegten Rechtslage kann dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der bisherigen Beiständin auch nach dem Wohnortswechsel daher nur gefolgt werden, falls die Beibehaltung für den Erfolg der Beistandschaft unerläss- lich ist. 2.3.2. 2.3.2.1. In Anbetracht dessen, dass der Mandatsträgerwechsel zu L. als Berufsbei- ständin gemäss Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 1. März 2022 (KE.2021.481 / KEMN.2022.74) erst per 1. April 2022 erfolgt war, dauerte das Mandatsverhältnis bis zum Wohnortswechsel der Beschwerdeführerin und C. nicht einmal drei Monate. Selbst im Fall, dass L. als Stellvertreterin der vormals zuständigen Beiständin K. bereits im Kontakt zur Beschwerde- führerin und C. gestanden hatte und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beistandschaft erst per 1. September 2022 an das Familiengericht Baden übertragen wurde, kann bei solch einer kurzen Dauer von insgesamt maximal acht Monaten noch nicht von einem stark gefestigten Vertrauens- verhältnis ausgegangen werden, welches gegen einen Wechsel der Man- datsträgerin sprechen würde. Diese Feststellung steht sodann auch im Ein- klang mit der Stellungnahme von L. vom 11. Juli 2022 (KE.2015.525 / KEZW.2022.67), gemäss welcher diese nicht einschätzen könne, ob die Zufriedenheit der Beschwerdeführerin mit der Mandatsführung mit der Per- son der Beiständin oder der bisher unbelasteten Arbeitsbeziehung in Zu- sammenhang stehe. 2.3.2.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Zusammenarbeit sei auf- grund des "stark" gestörten Vertrauensverhältnisses "so" nicht möglich, müsste zudem objektiv begründet und ausgewiesen sein. Wie das Famili- engericht Baden in E. 2.3 des Entscheids vom 11. August 2022 (KE.2015.525 / KEZW.2022.67) korrekt ausführt, lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2022 (KE.2021.481 / KEZW.2022.36) nicht entnehmen, inwieweit sich ihre Vorbehalte gegen die Berufsbeistand- schaft M. oder lediglich gegen einzelne Mitarbeitende derselben richten. Auch in ihren Beschwerdeeingaben äussert sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht explizit. Die Ausführungen in der Beschwerde vom 16. Oktober 2022 deuten jedoch darauf hin, dass der mit dem angefochtenen Entscheid eingesetzte neue Beistand, D., bereits zu einem früheren Zeitpunkt für die - 10 - Beistandschaft für C. zuständig war. In Anbetracht der Tatsache, dass das Anstellungsverhältnis der langjährigen Mandatsträgerin J. per 31. Juli 2021 geendet hatte (vgl. Eingabe der Beiständin vom 4. Mai 2021, KE.2015.525 / KEMN.2021.633), das Mandat jedoch erst per 1. Januar 2022 vom Fami- liengericht Brugg übernommen wurde (vgl. Entscheid vom 24. November 2022, KE.2021.481 / KEZW.2021.105) und der Übertragungsbericht bei der letzten Übertragung vom Familiengericht Baden an das Familiengericht Brugg im Auftrag von D. eingereicht worden war (vgl. Begleitschreiben vom 26. Januar 2022 zum Übertragungsbericht vom 3. Januar 2022, KE.2015.525 / KEBK.2022.102), erscheint dies als plausibel. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids) ist somit davon auszugehen, dass die Arbeitsbeziehung bei Einsetzung von D. als Mandatsperson nicht gänzlich unbelastet ist. Nachfolgend gilt es da- her zu prüfen, ob die bisherige Arbeitsbeziehung zwischen der Beschwer- deführerin und D. objektiv begründet dermassen belastet ist, dass dies den Erfolg der Beistandschaft gefährden könnte bzw. ob D. vorliegend zur Füh- rung der Beistandschaft geeignet ist. 2.3.2.3. 2.3.2.3.1. Inwiefern D. die Eignungskriterien gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB nicht erfül- len würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 2.3.2.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, D. habe sich bisher lediglich für die Frage interessiert, wer die Fremdplatzierung zu finanzieren und den Barbedarf von C. zu decken habe, stellt keinen objektiven Grund für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses dar. Gemäss Übertragungsbericht vom 3. Januar 2022 (KE.2015.525 / KEBK.2022.102) wurden die Kindes- eltern durch D. mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 über die Elternbeiträge informiert. Damit erfüllte dieser eine seiner vom Familiengericht festgeleg- ten Aufgaben (vgl. Aufgabenkatalog in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids, gemäss welchem die mandatsführende Person die Finanzie- rung der Unterbringung zu regeln und die Eltern über die Elternbeiträge zu informieren habe). Die Tätigkeit des Beistands darf sich selbstredend nicht alleine auf die Regelung der finanziellen Fragen beschränken, sondern muss auch die weiteren Aufgabenbereiche abdecken. Vorliegend gilt es je- doch zu berücksichtigen, dass D. die Beistandschaft soweit ersichtlich le- diglich während fünf Monaten interimistisch geführt hatte und bereits im Zeitpunkt der interimistischen Mandatsübernahme absehbar war, dass die Beistandschaft demnächst an das Familiengericht Brugg übertragen wird (vgl. Mitteilung von J. vom 4. Mai 2021 an das Familiengericht Baden be- treffend Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin […], KE.2015.525 / KEZW.2021.43). Somit erscheint es nachvollziehbar, dass sich die Auf- wände des Beistands während der interimistischen Mandatsführung auf - 11 - das Nötigste beschränkten. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der aktuellen, in der D. dauerhaft als Beistand eingesetzt werden soll und spricht daher nicht gegen seine Mandatierung. 2.3.2.3.3. Im Weiteren lassen die Akten darauf schliessen, dass sich die Zusammen- arbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den involvierten Fachperso- nen insbesondere betreffend die Regelung der Finanzierung der Kindes- schutzmassnahmen bisher grundsätzlich als schwierig erwies. Während die Zusammenarbeit zwischen der langjährigen Beiständin J. und der Be- schwerdeführerin zu Beginn der Mandatsführung von beiden Seiten als gut bezeichnet wurde (vgl. KE.2015.525 / KEMN.2016.477, Protokoll vom 19. Mai 2016, S. 3 sowie KE.2015.525 / KEMN.2017.264, Protokoll vom 21. Juni 2017, S. 6), scheint der finanzielle Aspekt der Kindesschutzmass- nahmen die Arbeitsbeziehung in der Folge stark belastet zu haben. So be- schwerte sich die Beschwerdeführerin in diversen Eingaben über die Bei- ständin mit der sinngemässen Behauptung, die Fremdplatzierung von C. sei aufgrund finanzieller Interessen der involvierten Institutionen erfolgt, und beklagte sich über die ihr auferlegten Elternbeiträge (vgl. bspw. KE.2015.525 / KEMN.2020.244, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2020 sowie KE.2015.525 / KEMN.2021.633, E-Mails der Be- schwerdeführerin vom 16.,18., 20. und 22. Mai 2021). Diese Unterstellun- gen wurden weder von der Beschwerdeführerin belegt, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise hierzu. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die El- ternbeiträge für die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Belastung darstel- len, die finanziellen Interessen der Eltern dürfen jedoch bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen kein Entscheidkriterium sein. Aus diesem Grund sind angeordnete Kindesschutzmassnahmen von der Gemeinde zu bevorschussen und können lediglich im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Eltern zurückgefordert werden (§ 43 Abs. 5 EG ZGB), was auch für die El- ternbeiträge zu gelten hat. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit mit der Beistandsperson unabhängig von der Person, die mit der Mandatsführung beauftragt wird, durch die Notwendig- keit der Regelung der Elternbeiträge früher oder später belastet wird. Diese grundsätzlich bestehende Belastung der Arbeitsbeziehung steht in keinem Zusammenhang zur Person des D. und spricht daher nicht gegen seine Einsetzung als Beistand. 2.3.2.3.4. Die Beschwerdeführerin wurde zudem sowohl vom Familiengericht Baden als auch vom Familiengericht Brugg mehrfach darauf hingewiesen, dass der Beistandsperson – mit Ausnahme der Regelung der Finanzierung der Unterbringung und der Information der Eltern über die Elternbeiträge – im Rahmen ihres Mandats keine Kompetenz hinsichtlich der Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten von C. oder der Beschwerdeführerin selbst - 12 - zukommt (vgl. insbesondere Entscheid vom 7. Oktober 2022 des Familien- gerichts Brugg [KE.2021.481 / KEBK.2022.444], E. 3.4 sowie Kurzbegrün- dung des Entscheids vom 10. September 2021 des Familiengerichts Baden [KE.2015.525 / KEMN.2021.633], S. 6 f.). Da sich die gegenüber den Be- hörden in Baden geäusserten Bedenken der Beschwerdeführerin primär auf die Rückforderung der Elternbeiträge durch die Gemeinde U. und die Verwaltung der IV-Kinderrente beziehen, gilt es festzuhalten, dass diese nicht primär die Person des D. adressieren können, sondern inhaltlich die Aufgaben des Sozialdienstes N. bzw. der Gemeinde U. betreffen, welche die angefallenen Kindesschutzkosten zu bevorschussen hat (§ 43 Abs. 5 EG ZGB). 2.3.2.3.5. Eine ausserfamiliäre Platzierung gehört zu den schwerwiegendsten Ereig- nissen für Kinder und deren Familie (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindes- schutzrecht, 2017, Rz. 17.1). Da die Beschwerdeführerin die Massnahme ablehnt, ist es nachvollziehbar, dass dies die Zusammenarbeit mit den in- volvierten Fachpersonen belastet. Die Akten weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich generell von den Behörden ungerecht behandelt fühlt, da aus ihrer Sicht nur eine kleine Suchtproblematik und somit keine Notwendigkeit für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen bestehe (vgl. Schlussbericht der KOFA-Abklärung vom 7. Juni 2016, S. 2, KE.2015.525 / KEMN.2016.477 sowie diverse Anhörungsprotokolle im Dossier KE.2015.525). Dass die Beschwerdeführerin mit den Darstellun- gen in den im Laufe der umfangreichen Kindesschutzverfahren eingeholten Berichten nicht einverstanden ist, liegt somit in der Natur der Sache und steht in keinem Zusammenhang zur Person des neuen Beistands D.. Auch die von der Beschwerdeführerin beanstandete Unterlassung der Berichti- gung des Übertragungsberichts vom 3. Januar 2021 beeinträchtigt die Eig- nung von D. zur Mandatsführung nicht. Einerseits wurde der Bericht der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss vor Einreichung ans Familiengericht zugestellt, so dass sie Gelegenheit dazu gehabt hätte, sich dazu zu äus- sern. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandats- tragenden eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhalt- lich umstritten sein können. Es ist sodann auch nicht Aufgabe des Famili- engerichts, diesen Inhalt nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erfor- schen und dem Bericht dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu ver- leihen. Mit der Genehmigung des periodischen Rechenschaftsberichts wird nicht die materielle Richtigkeit des Berichts beurteilt, sondern damit bringt das Familiengericht lediglich zum Ausdruck, dass es die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet (vgl. BIDERBOST, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 415 ZGB; VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 11 zu Art. 415 ZGB). Das damals zuständige Familiengericht Brugg ist somit korrekt vorgegangen, indem es die von der Beiständin L. - 13 - mit Schreiben vom 19. Mai 2022 (KE.2021.481 / KEKV.2022.4) eingereich- ten Berichtigungen der Bezugsperson von C. in den Akten abgelegt und an das Familiengericht Baden weitergeleitet hat. Dieses wiederum hat die Be- richtigung ebenfalls zu den Akten genommen (KE.2015.525 / KEBK.2022.102). Eine Notwendigkeit für das Familiengericht Baden oder D., welche beide im Zeitpunkt der Übermittlung der Berichtigung nicht mehr für die Mandatsführung zuständig waren, zur Berichtigung des mit Ent- scheid vom 22. Februar 2022 (KE.2015.525 / KEBK.2022.102) bereits ge- nehmigten Übertragungsberichts vom 3. Januar 2022 bestand nicht. 2.3.3. Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche die bisherige Ar- beitsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D. objektiv dermas- sen belasten, dass dies den Erfolg der Beistandschaft gefährden könnte. Der Beschwerdeführerin ist bei einem selbstgewählten Wohnsitzwechsel daher zuzumuten, sich auf D. als neue Beistandsperson für C., die sich im Übrigen bei der letzten Übertragung explizit einen männlichen Beistand ge- wünscht hatte (vgl. Gesprächsnotiz der Kinderanhörung vom 10. Septem- ber 2021, S. 2, KE.2015.525 / KEMN.2021.633), einzustellen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der bisherigen Beiständin L. (Be- schwerde vom 16. Oktober 2022 (XBE.2022.75) ist demnach abzuweisen. 2.4. L., mit welcher die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen gut zusam- menarbeiten konnte, führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2022 (KE.2015.525 / KEZW.2022.67) aus, dass es ihr zentral erscheine, dass die zuständige Berufsbeistandsperson für die Familie zeitnah erreichbar sei, eine klare und sachliche Kommunikation pflege und die zeitlichen Res- sourcen habe, mit den involvierten Fachpersonen regelmässig in einem Austausch zu sein. Diese bei der Führung einer Beistandschaft regelmäs- sig zentralen Aspekte sind vom neu einzusetzenden Beistand bei dessen Mandatsführung zu beachten. 3. 3.1. Den Akten der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde S. mit Stellungnahme vom 13. Juli 2022 (KE.2015.525 / KEZW.2022.67) dem Fa- miliengericht Baden mitgeteilt hat, dass eine Leistungsvereinbarung mit der Berufsbeistandschaft M. bestehe und grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten übernommen werden könnten. 3.2. 3.2.1. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Weigerung einer Gemeinde, die zur Deckung der Vollkosten entstehenden Ausgleichs- - 14 - kosten mitzutragen, für den Entscheid, ob eine Beistandschaft mit der bis- herigen Berufsbeiständin aus einem anderen Gemeindeverband weiterzu- führen ist, nicht massgebend sein kann. Sofern bei einem Wohnsitzwechsel die Beibehaltung der bisherigen Beistandsperson notwendig erscheint, und es sich dabei um einen Berufsbeistand handelt, hat die Arbeitgeberin des Berufsbeistands, d.h. in der Regel die bisherige Wohnsitzgemeinde, wei- terhin Anspruch auf die vom Familiengericht festgelegte Mandatsträgerent- schädigung. Soweit die Vollkosten für die Mandatsführung die Mandatsträ- gerentschädigung übersteigen, hat die bisherige Wohnsitzgemeinde dann einen Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich, wenn dies mit der neuen Wohnsitzgemeinde so vereinbart ist (vgl. Merkblatt Ziff. 4.). 3.2.2. Die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau, der Verband Aargauischer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und der Verband Aargauer Gemeindesozialdienste haben am 1. September 2017 unter dem Titel "Information zur Kostentragung der Mandatsführung bei Wegzug einer Person" Empfehlungen erlassen, wie ein finanzieller Aus- gleich der von einer nicht kostenpflichtigen Gemeinde geführten Beistand- schaft unter den Gemeinden hergestellt werden kann. Diese Empfehlungen schlagen vor, die vom Familiengericht festgelegte Pauschalentschädigung mit einem Zuschlag von 150 % der Pauschale zu ergänzen bzw. als alter- natives Berechnungsmodell weitere Fr. 2'500.00 pro Jahr als zusätzliche Fixkostenpauschale zu addieren, damit so mutmasslich eine Vollkostenent- schädigung resultiert. Es bleibt festzuhalten, dass fiskalische und organisatorische Gemeindein- teressen als Kriterien für die Nichtberücksichtigung des objektiv gerechtfer- tigten Willens der betroffenen Person oder ihrer Angehörigen, die Bei- standsperson auch nach einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Bezirk beizubehalten, nicht ausschlaggebend sind. 4. 4.1. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der bisherigen Beiständin mangels Bestehen eines gefestigten Vertrauensverhältnisses abzuweisen ist, ist die von der Vorinstanz mit Entscheid vom 11. August 2022 angeordnete Übertragung der Beistandschaft für C. auf das Familien- gericht Baden sowie die Einsetzung des Berufsbeistandes […], D., im Er- gebnis zu bestätigen. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2022 (XBE.2022.75) ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, weshalb die Beschwerde vom 18. August 2022 (XBE.2022.59) von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben ist. - 15 - 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdefüh- rerin als unterlegene Partei gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. 5.2. Die Beschwerdeführerin hat in beiden Beschwerdeeingaben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege in Verfahren der Kindesschutzbehörde wie auch im Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB nach der ZPO. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 5.3. 5.3.1. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei die gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkünfte sowie die Vermögenssituation der gesuchstellenden Person, zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist auf die aktuelle ökonomische Situa- tion der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BÜHLER, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 und 8 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkom- men und dem prozessualen Notbedarf ist zu den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Die Ver- fahrenspartei soll in der Lage sein, mit dem ihr verbleibenden Überschuss die Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu tilgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 7.3). Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2). Abzustellen ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ge- mäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009; KKS.2005.7), erweitert um einen Zuschlag in der Höhe von 25 % des Grundbetrags (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.). - 16 - 5.3.2. Die Beschwerdeführerin macht ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'983.00 [recte: 4'183.00] (Versicherungs- und Rentenleistungen Fr. 3'533.00, Unterhalts- / Unterstützungsbeiträge für Kinder Fr. 450.00, Familien- und Ausbildungszulagen Fr. 200.00) und einen Bedarf von Fr. 2'161.80 (Mietzins Fr. 1'249.60, Krankenkassenprämien abzüglich Prä- mienverbilligung Fr. 16.00, Steuern Fr. 196.20, sonstige Auslagen Fr. 700.00) geltend. Betreffend den Bedarf der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass der Betrag von Fr. 700.00 für Auslagen in den eingereichten Unterlagen nicht ausgewiesen ist. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 16. Oktober 2022 ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um die Elternbeiträge zur Finanzierung der Platzierungskosten handelt. Die Höhe dieses Betrags erscheint plausibel, weshalb er zu berücksichtigen ist. Auch die geltend gemachten Steuerbeträge von monatlich Fr. 196.20 sind nicht belegt. Bei einer jährlichen IV-Rente von Fr. 29'472.00 (12 x Fr. 2'456.00) sowie jährlichen Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen von Fr. 7'800.00 (12 x Fr. 650.00) ist (unter Berücksichtigung des Kinderabzuges) gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung am Wohnort der Be- schwerdeführerin (S.) von einem Gesamtsteuerbetrag von rund Fr. 644.00 auszugehen. Der Beschwerdeführerin sind damit für Steuern (aufgerundet) Fr. 54.00 im zivilprozessualen Notbedarf anzurechnen. Damit ergibt sich ein zivilprozessualer Notbedarf von insgesamt Fr. 3'519.60 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Zuschlag Fr. 300.00, Mietzins Wohnung Fr. 1'249.60, Fr. 16.00 Krankenkassenprämien abzüglich Prämienverbilligung, Fr. 54.00 Steuern, Fr. 700.00 sonstige Auslagen). Der Beschwerdeführerin steht somit ein Überschuss von monatlich Fr. 663.40 zur Verfügung, mit der sie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 decken kann. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. 1.1. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 1.2. Die Beschwerde vom 18. August 2022 wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. - 17 - 2. Die Anträge der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wer- den abgewiesen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.